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Geschäftsordnung

Wählergemeinschaft Freie Wähler Stadtverband Ronnenberg

§ 1 Name
Der Stadtverband führt den Namen "Wählergemeinschaft Freie Wähler Stadtverband Ronnenberg" abgekürzt FW-Ronnenberg


§ 2 Zweck
Die Wählergemeinschaft Freie Wähler Stadtverband Ronnenberg (FW-Ronnenberg) ist ein Zusammenschluss von parteipolitisch unabhängigen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Ronnenberg, die sich dem Wohl der Stadt Ronnenberg, seiner Gemeinden und der Region Hannover in besonderem Maße verpflichtet fühlen.

Zweck und Aufgabe der FW-Ronnenberg besteht darin, den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Ronnenberg eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.

Zur Verwirklichung der aktiven kommunalpolitischen Mitarbeit sind bei allen Wahlen auf Kommunalebene geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie, über allen Parteiinteressen stehend auch seitens der FW-Ronnenberg nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht und zum Wohle der Stadt und ihren Bürgerinnen und Bürgern entscheiden.

Die FW-Ronnenberg erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Sachleistungen dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Die FW-Ronnenberg ist berechtigt, einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung oder einem Landesverband beizutreten.

Der FW-Ronnenberg bekennt sich zu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Landes Niedersachsen.

Der FW-Ronnenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Mittel der FW-Ronnenberg dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der FW-Ronnenberg.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der FW-Ronnenberg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den in §2 genannten Grundsätzen und wesentlichen Punkten des Programms der FW bekennt.Mitglied kann nur werden, der einen ordnungsgemäßen Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung) stellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebescheid.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.

Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand zu erklären und fristlos möglich.Ein Mitglied kann aus der FW ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen und Ziele der FW-Ronnenberg verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds durch schriftlichen Bescheid.

Gegen die Entscheidung kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.

Die Anrufung muss schriftlich innerhalb eines Monats erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 der abgegebenen Stimmen innerhalb von weiteren zwei Monaten endgültig.

Darauf ist das Mitglied im schriftlichen Bescheid hinzuweisen.


§ 4 Organe
Die Organe der FW-Ronnenberg sind der Vorstand und die Hauptversammlung.


§ 5 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen ausdem/der 1. Vorsitzendenzwei gleichberechtigten Stellvertretern/innendem/der Schatzmeister/indem/der Schriftführer/indem/der Pressesprecher/ineinem Beirat (max. 4 Personen, sogenannte Beisitzer/innen)Die FW-Ronnenberg wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n und im Verhinderungsfall durch die/den 2. Vorsitzende/n vertreten (§26 BGB).Der Vorstand führt die Geschäfte entsprechend der Satzung. Er ist ehrenamtlich tätig.Der Vorstand wird auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.Der Vorstand kann Verpflichtungen für die FW-Ronnenberg ohne Zustimmung der Mitglieder nur mit Beschränkung auf das Vermögen der FW-Ronnenberg, höchstens jedoch in Höhe von 2.000,00 EURO eingehen. Der Kassenbestand (Konto, Handkasse usw.) ist immer im Guthaben zu führen.Einzelne Mitglieder können keine Aufträge im Namen der FW-Ronnenberg an Dritte erteilen.


§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.Ergänzende Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand schriftlich sieben Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen und sind in der Versammlung zu behandeln. In der Versammlung gestellte Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn es die Mitgliederversammlung beschließt. Ausgenommen sind Satzungsänderungen.Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.Entgegennahme des Kassenberichtes.Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Sonderbeiträge der Mandatsträger.Beschlüsse über Anträge.Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung, Ausschluss von Mitgliedern.Sonstige und nach der Satzung und Gesetz zugewiesene Aufgaben.Wahlen.

Die Hauptversammlung entscheidet in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, namentlich beschließt sie:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl von zwei Kassenprüfern

c) Wahl der Delegierten für den FW Regions- /Kreis- und Landesverband

d) Entgegennahme der Jahresberichte

e) Entlastung des Vorstandes

f) Wahl von drei Delegierte für die Delegierten- /Mitgliederversammlung des
Landesverbandes Freie Wähler Niedersachsen.
g) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen auf Stadt- und
Regionsebene

Zudem finden Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der FW-Ronnenberg statt.Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder der FW-Ronnenberg.


§ 7 Wahlen
Wahlen erfolgen geheim unter Verwendung von Stimmzetteln, es sei denn, die Versammlung beschließt einstimmig Wahlen per Akklamation. Gewählt ist der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.


§ 8 Kassenführung - Kassenprüfung
Es hat eine ordnungsgemäße Kassenführung zu erfolgen, die Aufschluss über Höhe, Herkunft und Verwendung der innerhalb des Geschäftsjahres eingegangen Spenden ergibt.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Sonderbeiträge sind in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.

Die FW-Ronnenberg finanzieren sich darüber hinaus aus freiwilligen Spenden und Sachleistungen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Rechnungsführung wählt die Hauptversammlung 2 Kassenprüfer, deren Amtszeit beträgt 1 Jahr.

Die Kassenprüfer haben der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung zu berichten.


§ 9 Parteivertretung nach Außen
Die FW-Ronnenberg wird nach außen durch die/den Vorsitzende/n, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in vertreten.


§10 Formvorschriften
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes bedürfen der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; sie sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen. Bei der nächsten Sitzung hat das jeweilige Organ das Protokoll zu genehmigen.


§11 Satzungsänderungen
Über die Änderung der Satzung entscheidet die ordentliche Mitglieder-versammlung. Der Beschluss benötigt eine Mehrheit von 2/3 der stimm-berechtigten anwesenden Mitglieder.


§12 Mitgliedschaft im Landesverband
Die FW-Ronnenberg ist Mitglied des Landesverbandes Freie Wähler Niedersachsen.Die FW-Ronnenberg erkennt die Satzung des Landesverbandes an.Die FW-Ronnenberg erkennt die Beitrags- und Finanzordnung des Landesverbandes an.Die Vertretung der Interessen der FW-Ronnenberg wird durch die gewählten Delegierten der FW-Ronnenberg übernommen.


§13 Auflösung der FW-Ronnenberg
Die Auflösung der FW-Ronnenberg kann nur eine ordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Sie ist beschlossen wenn ¾ der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder für eine Auflösung stimmen. Die Versammlung hat auch zu beschließen, an welche/n in der Stadt Ronnenberg ansässigen gemeinnützige/n Verein/e das Vermögen zu übergeben ist.


§ 14 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Versammlung vom
18.11.2010 rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.


Zum download bitte anklicken: Geschäftsordnung Wählergemeinschaft Freie Wähler Stadtverband Ronnenberg [236 KB]